Statuten

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(Um die Darstellung zu vereinfachen, wird bei Personen immer die weibliche Form verwendet.)

Art. 1: Name

Unter dem Namen "Europäische Gesellschaft für Phraseologie/European Society of Phraseology/Société Européenne de Phraséologie" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2: Sitz

Zürich, Schweizerisches Recht

Art. 3: Zweck

Die Gesellschaft bezweckt:

  • die Ausrichtung von Tagungen zur Phraseologie im Abstand von maximal drei Jahren.
  • den Informationsaustausch über die wissenschaftlichen Aktivitäten der europäischen Forschung durch ein jährliches Bulletin der Gesellschaft. Mögliche Sprachen des Bulletins sind Deutsch, Englisch, Französisch. Berichte können auch in anderen europäischen Sprachen verfasst werden, wenn ihnen eine kurze Zusammenfassung in Deutsch, Englisch oder Französisch hinzugefügt wird.
  • den Informationsaustausch über die Veranstaltung von Tagungen zur Phraseologie.
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und wissenschaftlicher Projekte im Bereich der Phraseologie.
  • die Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit der Phraseologieforschung innerhalb und außerhalb Europas.
  • den Kontakt zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 4: Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:

  1. natürliche Personen
  2. juristische Personen als Kollektivmitglieder mit einer Stimme

Art. 5: Aufnahme, Austritt

Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand und durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags erworben.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Vereinsjahres.

Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung im Rückstand ist.

Art. 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Präsidentin und deren Stellvertreterin, der Beirat, die Revisorinnen.

Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse mit besonderen Aufgaben schaffen.

Art. 7: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei bis drei Jahre im Zusammenhang mit einer vom Vorstand ausgerichteten Phraseologietagung statt, deren Besuch allen Mitgliedern offensteht.

Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Geschäfte zuständig:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Präsidentin
  • Genehmigung der Jahresrechnung, des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisoren, Entlastung der Organe
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl der Beiräte
  • Bestimmung der Geschäfte, die dem Vorstand übertragen werden.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, falls sie sich nicht mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden für beschlussunfähig erklärt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt und allen Mitgliedern zugestellt.

Art. 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin und deren Stellvertreterin sowie drei bis fünf Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt die Stellvertreterin der Präsidentin sowie die Kassiererin.

Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Präsidentin (s. Art. 9), werden auf die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung gewählt und können höchstens zweimal in Serie wiedergewählt werden.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefällt, bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Führung und Vertretung der Gesellschaft gegen außen und Wahrung ihrer Interessen
  • Festlegung der Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Zweckbestimmung, insbesondere Ausrichtung einer Phraseologietagung (gemäß Art. 3); der Vorstand kann die Organisation der Tagung einem Mitglied übertragen, das für den Zweck und die Dauer der Organisation dem Vorstand kooptiert wird.
  • Herausgabe des Bulletins; der Vorstand kann diese Aufgabe an ein Mitglied der Gesellschaft delegieren
  • Verwaltung der Finanzen der Gesellschaft
  • Aufstellen von Budget und Jahresrechnung
  • Durchführung der von der Mitgliederversammlung erteilten Aufträge
  • Vorschläge für Mitglieder des Beirates
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Vertretung in hochschul-, wissenschafts- und forschungspolitischen Gremien
  • Bildung von Arbeitsgruppen

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 9: Präsidentin und deren Stellvertreterin

Die Präsidentin wird für zwei Jahre bzw. bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung gewählt und kann höchstens zweimal in Serie wiedergewählt werden. Vorhergehende Mitgliedschaft im Vorstand ist die Regel, aber nicht notwendig. Eine Mitgliedschaft im Vorstand wird an die Amtszeit nicht angerechnet. Eine Stellvertreterin wird durch den Vorstand aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder bestimmt. Deren Amtszeit ist nicht an diejenige der Präsidentin gebunden.

Art. 10: Beirat

Der Beirat dient dem Vorstand als Konsultativorgan und unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Im Beirat sollten daher Sprachgruppen, Forschungseinrichtungen usw. vertreten sein, die nicht bereits im Vorstand vertreten sind.

Der Beirat tritt anlässlich der Mitgliederversammlung zusammen und berät sich mit dem Vorstand.

Beiräte werden auf die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung gewählt und können höchstens zweimal in Serie wiedergewählt werden.

Art. 11: Revisorinnen

Die Gesellschaft hat zwei Revisorinnen; sie müssen nicht Mitglieder sein. Sie prüfen die Jahresabrechnung der Gesellschaft und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 12: Wahl einer Ehrenpräsidentin oder von Ehrenmitgliedern

Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag von 10 Mitgliedern eine Ehrenpräsidentin sowie Ehrenmitglieder wählen. Ehrenmitglieder können auch Institutionen sein, die die Gesellschaft finanziell unterstützen.

Art. 13: Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und sonstigen Zuwendungen.

Art. 14: Haftung

Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen.

Art. 15: Statuten

Die Statuten werden durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Sie können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abgeändert werden.

Art. 16: Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorliegenden Statuten treten durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Europäischen Gesellschaft für Phraseologie in Kraft.

Paris, den 10. September 2014

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